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Satzung der „Computerfreunde Kehl e.V.“

§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Computerfreunde Kehl e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kehl unter der Nummer 370475 eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Kehl.

§ 2 Vereinszweck, Ziel, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Bildung im Bereich des Datenverarbeitungswesens sowie die Förderung des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßig stattfindende allgemein verständliche Vorträge sowie der gezielten Aus- und Weiterbildung in Gruppenarbeit. Zur Förderung des Völkerverständigungsgedankens beteiligt sich der Verein an einem öffentlich zugänglichen Kommunikationssystem (Internet) mit internationaler Anbindung. Der Verein bietet weiterhin unentgeltiche Verbraucherberatung für Mitglieder und Nichtmitglieder.
2. Ziel des Vereines ist es, Vorurteile und Ängste vor der Daten- und Informationsverarbeitung abzubauen und den Computer als Instrument und Werkzeug des täglichen Lebens breiteren Bevölkerungsschichten zugänglich zu machen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
3. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und nur auf den Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
4. Der Vorstand schließt Mitglieder aus, die den Interessen des Vereins zuwidergehandelt oder sich unehrenhaft verhalten haben. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die seit mehr als einem Jahr keinen Mitgliederbeitrag entrichtet haben. Betroffene können gegen den Ausschluß durch den Vorstand schriftlich Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5 Ordentliche Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder können werden:
a) Natürliche Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, in speziellen Fällen kann der Vorstand die Aufnahme von Jugendlichen unter 12 Jahren beschließen. Mehrere Personen, die der gleichen Familie angehören, können im Rahmen einer Familienmitgliedschaft aufgenommen werden. Der Begriff der „Familie“ soll dabei nur die Ehegatten, Alleinerziehende sowie eheähnliche Gemeinschaften und deren minderjährige Kinder umfassen. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres endet die
Familienmitgliedschaft automatisch zum Monatsende des Geburtsmonats. Wird die Fortführung der Mitgliedschaft gewünscht, muß diese beantragt werden.

b) juristische Personen.
2. Ordentliche Mitglieder müssen ihre Aufnahme schriftlich beantragen, Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigen nachweisen. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, können Antragsteller dagegen schriftlich Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 6 Ehrenmitglieder
Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der Ordentlichen Mitglieder; von der Beitragspflicht sind sie befreit.

§ 7 Mitgliederbeitrag, Aufnahmegebühr
Die Höhe des Mitgliederbeitrages, der Aufnahmegebühr, die Fälligkeiten und Zahlungsmodalitäten legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 8 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung legt die Grundsätze für die Tätigkeit des Vorstandes fest und erledigt folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes;
2. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer;
3. Entlastung des Vorstandes; die Entlastung des Kassierers hat getrennt zu erfolgen;
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
5. Entscheidung über Widersprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes;
6 . Satzungsänderungen;
7. Festlegung des Mitgliederbeitrages, der Aufnahmegebühr;
8. Auflösung des Vereins;
9. Entscheidung über Anträge des Vorstandes;
10. Erledigung sonstiger Aufgaben nach Maßgabe der Satzung.

§ 10 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung wirksame Beschlüsse fassen.
2. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft sie schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein; dabei gibt er den Mitgliedern die Tagesordnung bekannt.
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal im ersten Halbjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand ein, wenn es die Geschäftslage erfordert, desgleichen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung eine Einberufung verlangt.
4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
5. Beschlüsse faßt die Mitgliederversammlung durch Abstimmungen und Wahlen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Angehörigen einer Familienmitgliedschaft haben ebenfalls nur eine Stimme. Für die Familienmitgliedschaft und die juristischen Personen üben deren Vertreter das Stimmrecht aus. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
6. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, stimmt die Mitgliederversammlung offen ab und entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt; eine geheime Abstimmung mit Stimmzetteln erfolgt, wenn die Mehrheit der Anwesenden dies verlangt.
7. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit unter den Bewerbern mit den meisten Stimmen findet eine Stichwahl statt; führt auch die Stichwahl zu einer Stimmengleichheit unter den Bewerbern mit den meisten Stimmen, entscheidet das Los. Für die Durchführung von Wahlen bestellt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter und einen Wahlausschuß; dem Wahlausschuß gehören mindestens zwei Personen an; Bewerber dürfen weder Wahlleiter sein noch dem Wahlausschuß angehören.
8. Der Vorstand darf Nichtmitglieder zu Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme beiziehen.
9. Über Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen in den Mitgliederversammlungen wird eine Niederschrift angefertigt, die der Vorsitzende und der Schriftführer zu unterzeichnen haben.

§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassierer,
d) dem Schriftführer,
e) mehrere Beisitzer,
f) zwei Kassenprüfern,
2. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bis zum Zusammentreten des neu gewählten Vorstandes führt der bisherige die Geschäfte weiter. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit statt.
3. Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassierers und des Schriftführers erfolgt in getrennten Wahlgängen. Die Kassenprüfer und die Beisitzer werden in jeweils einem Wahlgang gewählt.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand (S 26 BGB)
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte dürfen nur dann eingegangen werden, wenn der Vorstand durch einen Mehrheitsbeschluß zugestimmt hat ( 14 Abs. 3).

§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand erledigt folgende Aufgaben:
1. Leitung des Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
2. Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen;
3. Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern;
4. Erstattung des Jahresberichtes für die ordentliche Mitgliederversammlung;
5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
6. Entscheidung über die Förderung von Maßnahmen und die Zuwendung finanzieller Mittel;
7. Entscheidung über Stundung und Erlaß von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen.

§ 14 Geschäftsgang der Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand muß mindestens zweimal jährlich zu Vorstandssitzungen zusammentreten.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, und mindestens drei weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Mit Ausnahme der Kassenprüfer haben alle Mitglieder des Vorstandes Stimmrecht. Die Kassenprüfer gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
4. Der Vorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.
5. 10 Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 15 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender
Der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes; er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende. 12 bleibt unberührt.

§ 16 Kassierer
Der Kassierer hat der Mitgliederversammlung und dem Vorstand über die Finanzen Rechenschaft abzulegen.

§ 17 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer überprüfen die Richtigkeit der Kassenführung durch den Kassierer und berichten darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 18 Datenschutzerklärung
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System / in den EDV-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Kassenwarts … (und evtl. weiterer bzw. anderer Personen) gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
2. Pressearbeit
Der Verein informiert die Tagespresse sowie die Mitteilungsblätter der Umlandgemeinden über Veranstaltungen und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann als Betroffener jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
3. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Veranstaltungen sowie Feierlichkeiten für eine angemessene Zeit am schwarzen Brett des Vereins bekannt.
Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann als Betroffener jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Zum Zwecke des Vereinszusammenhalts ist es jedem Mitglied des Vereins möglich, die Mitgliederliste in dem Rahmen, dem er für die Veröffentlichung seiner eigenen personenbezogenen Daten in einer schriftlichen Einverständniserklärung (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail, Bild) zugestimmt hat, einzusehen. Das einzelne Mitglied kann als Betroffener jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung in der vereinsöffentlichen Mitgliederliste.
4. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederlistegelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.“

§ 19 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
2. Vorgesehene Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Übersendung der Tagesordnung mitgeteilt werden.

§ 20 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden.
2. Die Mitgliederversammlung wählt drei Liquidatioren; ihre Wahl kann in einem Wahlgang erfolgen. Die Liquidatioren sind nur gemeinsam vertretungsbefugt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Kehl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 06.02.1998 von der Gründungsversammlung beschlossen worden. Sie wurde am 13.01.2012 von der Mitgliederversammlung geändert. Sie tritt am Tage der Beschlußfassung in Kraft